Kaufrecht

Das Kaufrecht befasst sich mit allen Themen rund um den Ankauf und Verkauf von Sachen oder Grundstücken.

Kaufrecht

Der Kaufvertrag ist das häufigste Austauschgeschäft in unserem Wirtschaftsleben. Die dieses Geschäft im Kern regelnden Vorschriften sind in den §§ 433-479 BGB kodifiziert. Demnach schuldet der Verkäufer die mangelfreie Lieferung der Kaufsache und der Käufer die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Liefert der Verkäufer eine bei Gefahrübergang mangelhafte Kaufsache, kann er auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden.

Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist hierzu von den Parteien keine Regelung getroffen worden, kann sich ein Mangel auch ergeben, wenn die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung taugt oder von der üblichen oder zu erwartenden Beschaffenheit abweicht.

Grundsätzlich ist dem Verkäufer im Fall der Mangelhaftigkeit zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen. Ist die Nacherfüllung ausgeschlossen oder kommt der Verkäufer dem Verlangen des Käufers nicht nach, kann der Käufer den Kaufpreis mindern (Minderung) oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt). Fällt dem Verkäufer ein Verschulden zur Last, kann ein Schadensersatzanspruch für den Käufer gegeben sein.

Zusätzlich zu den Vorschriften der §§ 433-479 BGB können Kaufgeschäfte dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen (§§ 305 ff. BGB). Im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (so genanntes B2C-Geschäft) sind außerdem die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf zu beachten.