Pachtrecht

Die Pacht ist die Überlassung des Gebrauchs von Dingen oder Flächen mit der Möglichkeit der Fruchtziehung.

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Das Pachtrecht regelt die Überlassung des Gebrauchs von Dingen auf Zeit mit der Möglichkeit der Fruchtziehung. Verbreitet ist die Pacht besonders im Bereich der Landwirtschaft (siehe: Agrarrecht) und der Gastronomie. Es besteht eine enge Verwandtschaft zum Mietrecht. Viele gesetzliche Regelungen es Mietrechts gelten auch hier.

Im Pachtrecht kann es zu vielerlei Fragen seitens Pächter und Verpächter kommen. So ergeben sich viele Fragestellungen oftmals im Zusammenhang mit der Laufzeit und der Nutzungsvergütung, der Kündigung und Mängelbeseitungung, sowie zur Klärung zur Nutzung der Pachtsache. Häufig kommt es zu Unstimmigkeiten bei der klaren Abgrenzung zwischen der Geschäftsraummiete und der Geschäftsraumpacht. Vermietet werden können nur Dinge, Verpachtet werden können hingegen auch Rechte (z.B. Jagdpacht)

Ein Pächter erhält das Recht, zusätzlich zum Gebrauch der Pachtsache aus der Bewirtschaftung des Pachtobjektes einen Ertrag zu ziehen, während ein Mieter einer Mietsache nur das Recht zum Gebrauch der Mietsache erhält. Eine grundlegende Unterscheidung ist zu treffen, wenn überlassene Räumlichkeiten mit entsprechende Einrichtung oder Ausstattung überlassen werden. Ist diese nicht vorhanden, handelt es sich um Miete, also auch Geschäftsraummiete, wird diese zum Beispiel zur Fruchtziehung mit überlassen, so handelt es sich um Pacht, deshalb auch Geschäftsraummiete genannt. Dieses bezieht sich ebenfalls auf die Bereiche der forst- und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Kleingärten, Apotheken, Gaststätte oder Hotel, Campingplatz, Parkhaus, Pferdestallungen oder Tankstelle – um nur einige zu nennen.

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Björn Helms